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TEDNotice 815923-2025

Arten-Monitoring nach Artikel 11 und 17 der FFH-Richtlinie in Sachsen-Anhalt: Landesweite Kartierung des Fischotters (Anhang II und IV FFH-RL) in Sachsen-Anhalt

Buyer
Landesamt für Umweltschutz
Published
December 9, 2025

Description

Arten-Monitoring nach Artikel 11 und 17 der FFH-Richtlinie in Sachsen-Anhalt: Landesweite Kartierung des Fischotters (Anhang II und IV FFH-RL) in Sachsen-Anhalt Los 1: Teilbereich Nord Los 2: Teilbereich Südost Los 3: Teilbereich Südwest Die Leistung wird unter den Ziffern 1 bis 10 beschrieben. Die Anlagen 2a bis 2e enthalten ergänzende Angaben bzw. detaillierte Vorgaben sowie kartografische Darstellungen als verbindliche Bestandteile der Leistungsbeschreibung. 1 Ziel der Leistung Ziel der Leistung ist die Durchführung eines Durchgangs der landesweiten Kartierung des Fischotters sowie Einschätzung seiner Verkehrsgefährdung an Querungsbauwerken im Rahmen des Stichprobenmonitorings nach den Monitoringkonzepten des Bundes und Landes in Sachsen-Anhalt. Die Daten dienen als Grundlage für die Einschätzung seines Erhaltungszustandes gemäß FFH-Richtlinie. Hierzu sind die entsprechenden Daten im Gelände zu erheben und auszuwerten. Lose Die Gesamtleistung ist in drei Lose aufgeteilt (s. Karte in Anlage 2a), die jeweils einen Teilbereich des Landes Sachsen-Anhalt umfassen. Die Abgrenzung der Teilbereiche orientiert sich überwiegend an Gewässerläufen. Innerhalb der zu bearbeitenden Teilbereiche sind festgelegte Stichprobenorte (SPO) zu bearbeiten. • Los 1 umfasst die Fischotterkartierung im Bereich Nord im Rahmen des Bundesmonitorings. Los 1 umfasst 326 SPO. • Los 2 umfasst die Fischotterkartierung im Bereich Süd im Rahmen des Bundesmonitorings. Los 2 umfasst 297 SPO. • Los 3 umfasst die Fischotterkartierung im Bereich Süd im Rahmen des Bundesmonitorings. Los 3 umfasst 272 SPO. Die Karte in Anlage 2b zeigt eine Übersicht über die 10x10 km-Rasterfelder des EEA-Grids in sachsen-Anhalt, die Karte in Anlage 2c zeigt die aktuelle Verbreitung des Fischotters auf Basis von Rasterfeldern. Die im Folgenden (Punkt 3 und folgende) aufgeführten Vorgaben gelten in gleicher Weise für alle Lose/Teilbereiche.

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