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TEDNotice 400764-2026

Beförderung von Briefsendungen für teilnehmende sächs. Justizdienststellen aus den Regionen Dresden, Leipzig, Zwickau, Chemnitz und Görlitz

Buyer
Oberlandesgericht Dresden
Published
June 11, 2026
Deadline
July 12, 2026

Description

Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Dienstleistung zur Beförderung von Briefsendungen sächsischer Justizdienststellen der Regionen Dresden, Leipzig, Zwickau, Chemnitz und Görlitz. Diese umfasst den Abhol-Service des gesamten Brief-Postausgangs der Dienststellen (darin enthalten sind: bis 31. Dezember 2026 Briefe bis 20g, bis 50g, bis 500g und bis 1.000g; ab dem 1. Januar 2027 Briefe bis 20g, bis 50g, bis 1.000g und bis 2.000g; sowie Übergabe-Einschreiben, Einwurf-Einschreiben und Einschreiben mit Rückschein). Die Sendungen sind nach Abholung mit einem Klischee (nach Vorgabe des Auftraggebers bzw. der jeweiligen Dienststellenleitung) zu versehen, zu frankieren und danach an die Empfänger im Inland zuzustellen. Für die Zustellfristen gelten die Richtwerte gemäß § 18 Absatz 1 PostG. Briefsendungen an Empfänger im Ausland sind taggleich zu den Einlieferungsstellen der Deutschen Post AG zu befördern. Der Abhol-Service bei den Justizvollzugsanstalten umfasst auch die Abholung der Gefangenenpost (bereits freigemachte Briefsendungen) und deren taggleiche Weiterbeförderung zu den Einlieferungsstellen der Deutschen Post AG. Die Abholung der Sendungen hat Montag bis Donnerstag zwischen 13:00 Uhr und 16:00 Uhr und Freitag zwischen 11:00 Uhr und 15:00 Uhr zu erfolgen. Abweichende Zeiten können im Einvernehmen mit den Dienststellenleitungen festgelegt werden. Beauftragt wird auch der Bring-Service zu den Dienststellen. Dieser umfasst die werktägliche Leerung der Postfächer der Dienststellen bei der Deutschen Post AG, die wöchentliche Abholung von Fundbriefen bei der Deutschen Post AG und die Weiterleitung der Sendungen an die Dienststellen. Sendungen aus den Postfächern sind arbeitstäglich zwischen 8:00 Uhr bis 11:30 Uhr an die Dienststellen zu übergeben. Abweichende Zeiten können im Einvernehmen mit den Dienststellenleitungen festgelegt werden. Bedingung: Eintrag in das Verzeichnis der Anbieter von Postdienstleistungen (Anbieterverzeichnis) der Bundesnetzagentur (§ 4 PostG).

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