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Rahmenvereinbarung für die Beschaffung von Workstations und Industrierechnern im 19-Zoll-Format für den Südwestrundfunk und weitere Bezugsberechtigte

Purchaser

Südwestrundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts

Country

Germany

Published

15 Jan 2026

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Summary

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine leistungsfähige und funktionierende IT-Infrastruktur zwingend angewiesen. Hierzu gehören auch Industrierechner im 19-Zoll-Format und Workstations, die in verschiedenen Bereichen wie beispielsweise für Video- und Audioproduktion sowie anderen Aufgaben eingesetzt werden. Die zu beschaffenden 19-Zoll-Industrierechner sind primär für den Einbau in Sende- und Produktionsstudios sowie über KVM-Lösungen in zentrale Technikräume der jeweiligen Rundfunkanstalten vorgesehen. Darüber hinaus kommen sie auch für weitere Aufgaben zum Einsatz. Diese Rechner befinden sich im kontinuierlichen 24/7-Betrieb und übernehmen kritische Funktionen für senderelevante und produktionsbezogene Anwendungen. Daraus ergibt sich ein besonders hoher Anspruch an die Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit der eingesetzten Systeme. Bestehende Rahmenvereinbarungen zur Beschaffung dieser Systeme erreichen die Grenze ihrer maximalen Laufzeit, zudem sind die bisher eingesetzten Systeme durch neue, dem Stand der Technik entsprechende Geräte zu ersetzen. Deshalb wird eine neue Ausschreibung zur Beschaffung von Workstations und 19-Zoll-Industrierechner in zwei Losen durchgeführt. Unter Federführung des Südwestrundfunks (SWR) wird mit diesem EU-weiten Vergabeverfahren beabsichtigt, eine Rahmenvereinbarung mit einem Auftragnehmer für die Beschaffung von Workstations (Los 1) sowie die Beschaffung von Industrierechnern im 19-Zoll-Format (Los 2) abzuschließen. An diesen Rahmenvereinbarungen sind neben dem SWR als Auftraggeber dieser Rahmenvereinbarungen die weiteren im Dokument Verfahrens- und Vertragsunterlagen, unter Kapitel 3.5 Bezugsberechtigte benannten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie deren Tochter- und Beteiligungsunternehmen, sofern die Beteiligung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mindestens 50% beträgt, als Bezugsberechtigte beteiligt. Ebenfalls bezugsberechtigt sind Gemeinschaftseinrichtungen (GSEA), für die der jeweilige Bezugsberechtigte die Federführung hat. Die in diesen Verfahrens- und Vertragsunterlagen enthaltenen Vertragsinhalte gelten für alle Bezugsberechtigten in gleichem Maße. Bezugsberechtigt aus dieser Rahmenvereinbarung und zum Abschluss von Einzelkaufverträgen berechtigt sind die nachfolgend aufgeführten Rundfunkanstalten, GSEAs und Einzeleinrichtungen: • Bayerischer Rundfunk (BR) • Deutsche Welle (DW) • Deutschlandradio (DR) • Hessischer Rundfunk (HR) • Norddeutscher Rundfunk (NDR) • Radio Bremen (RB) • Bremedia Produktion GmbH • Rundfunk Berlin Brandenburg (RBB) • ARD Hauptstadtstudio (vertreten durch RBB) • Saarländischer Rundfunk (SR) • Südwestrundfunk (SWR) • Westdeutscher Rundfunk (WDR) Die Rahmenvereinbarungen sollen je Los für eine Grundlaufzeit von 24 Monaten und zusätzlich zwei Verlängerungsoptionen von je 12 Monaten (max. Laufzeit 48 Monate) abgeschlossen werden. Die Verlängerungsoptionen werden bei Bedarf durch den Auftraggeber je Los separat ausgeübt und gelten auch für alle aus diesen Rahmenvereinbarungen Bezugsberechtigten. Die beschriebenen Anforderungen in diesen Verfahrens- und Vertragsunterlagen gelten für beide Lose gleichermaßen, außer es wird explizit auf ein Los hingewiesen. Die Rahmenvereinbarungen für beide Lose (Los 1 und Los 2) beginnen geplant am 01.04.2026 jedoch frühestens mit Erteilung des Zuschlags je Los. Die über dieses Vergabeverfahren ausgeschriebenen Hauptleistungen sind: Los 1: Workstations - Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Workstations verschiedener Leistungsklassen eines Herstellers sowie zugehörige Instandhaltungs- und Garantieleistungen für 36 Monate, - ein gemeinsames Abstimmungsgespräch zum Vertragsbeginn am Standort des Auftraggebers, - vertragliche Vereinbarung von optionalen Leistungen: - ergänzende Ausstattungsvarianten, - Garantieerweiterung auf 48 und 60 Monate. Los 2: 19-Zoll-Industrierechner - Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung von 19-Zoll-Industrierechner unterschiedlicher Bauhöhen eines Herstellers inkl. zugehörige Instandhaltungs- und Garantieleistungen für 36 Monate, - ein gemeinsames Abstimmungsgespräch zum Vertragsbeginn am Standort des Auftraggebers, Optionale Leistungen sind: - ergänzende Ausstattungsvarianten, - Garantieerweiterung auf 48 und 60 Monate. Wichtig sind für dieses Vorhaben in beiden Losen folgende Punkte: - technische Leistungsmerkmale, - Kontinuität und Qualität in der Abwicklung der Instandhaltungs- und Garantieleistungen, - logistische Leistung. - 2 x 12 Monate Verlängerungsoption für die Rahmenvereinbarungen Los 1 und Los 2 Es sind ausschließlich Neugeräte (keine wiederaufbereiteten Geräte) zulässig. Die konkreten Abnahmemengen sind im Dokument Verfahrens- und Vertragsunterlagen in den Kapiteln 6.3 und 6.4 aufgeführt. Abnahmemengen Workstations Los 1 (Stück): Leistungsklasse=LK Mindestabnahmemenge: Workstations der LK 1: 320; Workstations der LK 2: 70; Workstations der LK 3: 10; Gesamt: 410 Geplante Abnahmemenge: Workstations der LK 1: 770; Workstations der LK 2: 250; Workstations der LK 3: 60; Gesamt: 1.080 Optionale Höchstmenge: Workstations der LK 1: 870; Workstations der LK 2: 320; Workstations der LK 3:75; Gesamt:1.265 Abnahmemengen 19-Zoll Industrierechner Los 2 (Stück): Rechnerklasse= RK Mindestabnahmemenge: Rechnerklasse (RK) 1: 140; RK 2: 290; RK 3: 320 Gesamt: 750 Geplante Abnahmemenge: RK 1: 280; RK 2: 840; RK 3: 980 Gesamt: 2.100 Optionale Höchstmenge: RK 1: 325; RK 2: 920; RK 3: 1.085 Gesamt: 2.330 Die zu Grunde liegende Zeitplanung ist im Dokument Verfahrens- und Vertragsunterlage im Kapitel 2.2 aufgeführt. Die in den Leistungsblättern in der „Anlage 09a – Leistungs- und Preisblätter Los 1“ und „Anlage 09b – Leistungs- und Preisblätter Los 2“ aufgeführten optionalen Zusatzleistungen können vom Auftraggeber/Bezugsberechtigten während der Vertragslaufzeit abgerufen werden. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Abnahme der optionalen Leistungen besteht nicht.

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