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Rahmenvereinbarung über Maler- und Lackierarbeiten für verschiedene Liegenschaften der Stadt Karlsruhe (9 Lose) / Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen

Purchaser

Stadt Karlsruhe Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft

Country

Published

23 Jul 2025

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Summary

Zeitvertrag (Rahmenvertrag) im Auf- und Abgebotsverfahren für regelmäßig wiederkehrende Bauunterhaltungsarbeiten - Der Jahreswert der Zeitvertragsarbeiten wird auf insgesamt 1.605.000,00 Euro brutto geschätzt. Diese Angaben sind unverbindlich und begründen keinen Rechtsanspruch. Der tatsächliche Jahreswert kann davon abweichen; der Höchstwert über die maximale Laufzeit des Rahmenvertrages (4 Jahre) beträgt 8.025.000,00 Euro brutto. - Angebote können für ein Los oder für mehrere Lose abgegeben werden. - Das Stadtgebiet und seine Stadtteile werden in neun regionale Lose (Bereiche) eingeteilt. Im Gebäudebestand befinden sich ca. 1.000 Gebäude verteilt auf das Stadtgebiet und seine Stadtteile. Die Wertungskriterien bzw. die Wertungsmatrix sowie die Regelungen zur Zuschlagserteilung sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. - Einem Unternehmen werden maximal zwei Lose zugeordnet. Die Rahmenvereinbarung wird mit mehreren Unternehmen abgeschlossen: Los 1 - Objektteam Mitte I: mind. 1 bis max. 2, Los 2 - Objektteam Mitte II: mind. 1 bis max. 2, Los 3 - Objektteam West I: mind. 1 bis max. 2, Los 4 - Objektteam West II: mind. 1 bis max. 2, Los 5 - Objektteam Ost I: mind. 1 bis max. 3, Los 6 - Objektteam Ost II: mind. 1 bis max. 3, Los 7 - OV Grötzingen, OV Wettersbach und Stadtamt Durlach: mind. 1 bis max. 3, Los 8 - OV Neureut: mind. 1 bis max. 2 und Los 9 - Sonstige Ämter/Gesellschaften: mind. 1 bis max. 2. - Zunächst wird die Vereinbarung über 2 Jahre abgeschlossen; es besteht jedoch die Option der Verlängerung um jeweils ein Jahr. Die Verlängerungen erfolgen automatisch, sofern die Rahmenvereinbarung nicht spätestens 3 Monate vor dem jeweiligen Vertragsende durch die Auftraggeberin gekündigt wird. Die Rahmenvereinbarung beginnt am 01.01.2026 und endet spätestens zum 31.12.2029. - Die längere Bindefrist, abweichend zu § 10 a Abs. 8 VOB/A-EU, ist aufgrund der erforderlichen Genehmigungen durch die städtischen Gremien (Dezernat, Bauausschuss, Gemeinderat) zwingend erforderlich. Nachweise der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gemäß § 6 VOB/A-EU sind auf Verlangen vorzuweisen.

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